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Gigant Verpackungstechnik GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB“

1.       Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Gigant Verpackungstechnik GmbH („Auftragnehmer“) an Unternehmer im Sinne des UGB („Kunde“) und solange keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Bei wiederholten Bestellungen gelten die einmal zur Kenntnis genommenen AGB als vereinbart, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf unserer Website sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. Alle Anfragen und Angebote sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.       Lieferzeit, Annahmeverzug

Unsere angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und nicht verbindlich. Erst nach schriftlicher Setzung einer mindestens achtwöchigen Nachfrist ist ein Vertragsrücktritt möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf jenen Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Wenn der Auftraggeber vereinbarte Abholtermine oder Abnahmeverpflichtungen nicht beachtet, erfolgt die Fakturierung der gesamten nicht abgenommenen Ware. Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Eingang der Bestellung und Abklärung aller technischen und kaufmännischen Belange. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferzeit kann sich bei verspäteter Übergabe von projektrelevanten Informationen bzw. von Mustern, falls diese vom Hersteller für Tests bzw. für die Vorabnahme benötigt werden, verzögern. Ebenso behalten wir uns eine Verzögerung der Leistungserbringung bei verspätetem Eingang von vereinbarten An- bzw. Teilzahlungen vor. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre und/oder der unseres Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.

3.       Lieferkonditionen / Versand

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „Ex Works“ gemäß Incoterms 2020. Risiko und Gefahr gehen mit Übergabe an den Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers/Werks auf den Kunden über, im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers ab Versandbereitschaft. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.

4.       Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Gegenstände und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum und unterliegt im Insolvenzfall dem Aussonderungsrecht. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache. Von Ansprüchen Dritter sind wir schriftlich zu informieren. Ebenso ist eine Weitergabe an Dritte nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zulässig.

5.       Angebote und Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung/Leistung zustande. Technische Angaben, Beschreibungen, Abbildungen und Prospekte sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

6.       Preisstellung

Unsere Preise sind soweit nicht anders vereinbart: „Ex Works“, exklusive: Umsatzsteuer, Transport- und Versandkosten, Kosten für Verpackung und ARA Sammel- und Verwertungsbeitrag laut Verpackungsverordnung. Der Mindestbestellwert beträgt € 25,00. Bei einer Bestellung unter einem Auftragswert von € 200,00 wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von € 30,00 verrechnet. Unsere Preise basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenstruktur. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Aus derartigen Preisanpassungen kann kein Rücktrittsrecht geltend gemacht werden. Sämtliche Mehrlieferungen und -leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

7.       Verpackungsmaterial (Handelsware)

Der Kunde hat die Eignung der bestellten Verpackungsmaterialien für den vorgesehenen Zweck eigenverantwortlich zu prüfen. Muster, Datenblätter oder Spezifikationen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Produktionsbedingte Abweichungen (z. B. Maße, Farbe, Materialstärke) im handelsüblichen Rahmen gelten als vertragsgemäß.

Der Kunde hat die Eignung der bestellten Verpackungsmaterialien für den vorgesehenen Zweck eigenverantwortlich zu prüfen. Muster, Datenblätter oder Spezifikationen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Produktionsbedingte Abweichungen (z. B. Maße, Farbe, Materialstärke) im handelsüblichen Rahmen gelten als vertragsgemäß.

8.       Maschinenverkauf

Maschinen werden entsprechend der vereinbarten Spezifikation geliefert. Soweit nicht anders vereinbart, sind bei Lieferungen von Verpackungsmaschinen Montage und Testlauf im Preis nicht inbegriffen und werden nach Aufwand gemäß unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen (z. B. Strom, Druckluft, Aufstellfläche, Sicherheitsvorschriften). Eine Inbetriebnahme/Schulung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.

    9.       Montage, Installation, Inbetriebnahme, Anfahrt & Notdienst

Leistungsumfang
 Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen werden nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart oder beauftragt wurden. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Lieferung von Maschinen und Anlagen keine Montage, Installation oder Inbetriebnahme.

Mitwirkungspflichten des Kunden
 Der Kunde stellt auf eigene Kosten sicher, dass alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme rechtzeitig erfüllt sind, insbesondere:

 • geeignete und sichere Aufstellfläche / Fundament / Tragfähigkeit
 • ausreichende Platzverhältnisse und Zugänglichkeit
 • rechtzeitige Bereitstellung von Strom, Druckluft, Wasser, Netzwerk etc. gemäß Spezifikation
 • erforderliche behördliche Genehmigungen und Sicherheitsfreigaben
 • Bereitstellung von Bedienpersonal bzw. Ansprechpersonen vor Ort
 • freie Zufahrt sowie Be- und Entlademöglichkeiten
 • sichere Arbeitsbedingungen gemäß den geltenden Arbeitsschutzvorschriften

Verzögerungen / Mehrkosten
Kann die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht wie geplant durchgeführt werden (z. B. fehlende Anschlüsse, fehlende Freigaben, kein Zugang zur Anlage), ist der Auftragnehmer berechtigt, Wartezeiten, Stillstandzeiten, zusätzliche Anfahrten sowie Mehrkosten gesondert zu verrechnen und vereinbarte Termine angemessen zu verschieben. Zusätzliche Aufwände gelten als beauftragt, wenn sie zur Durchführung der Leistung erforderlich oder zweckmäßig sind.

Abnahme / Übergabe
Nach erfolgreicher Montage und/oder Inbetriebnahme kann eine Abnahme (Übergabeprotokoll) erfolgen. Erfolgt keine schriftliche Abnahme, gilt die Leistung spätestens dann als abgenommen, wenn der Kunde die Maschine/Anlage in Betrieb nimmt, produktiv nutzt oder die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel verweigert. 

Schulung
Eine Einweisung oder Bedienerschulung erfolgt nur, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde. Schulungen gelten als erbracht, sobald die Einweisung durchgeführt wurde, auch wenn nicht alle Mitarbeiter des Kunden anwesend sind.

Funktionsprüfung
Leistungserfolg Eine Funktionsprüfung erfolgt im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der vereinbarten Parameter. Eine darüberhinausgehende Prozess-, Durchsatz- oder Produktionsgarantie ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt.

10.       Ersatzteile

Ersatzteile werden nach bestem Wissen geliefert. Der Kunde ist für die korrekte Auswahl und Kompatibilität verantwortlich, sofern keine schriftliche Beratung/Prüfung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde. Geringfügige Abweichungen durch Modelländerungen oder Verfügbarkeit sind zulässig, sofern Funktion und Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

11.       Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen

 Serviceleistungen werden nach Aufwand oder gemäß gesonderter Vereinbarung erbracht. Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt. Der Kunde hat dem Auftragnehmer freien Zugang zur Maschine/Anlage zu ermöglichen und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Wartezeiten, Stillstandzeiten oder Mehrkosten aufgrund fehlender Voraussetzungen (z. B. fehlende Freigabe, fehlende Ersatzteile) werden gesondert verrechnet.

Regiestunden / Verrechnung
Sofern nicht anders vereinbart, werden Montage-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen nach tatsächlichem Aufwand (Regie) verrechnet. Die Abrechnung erfolgt je Techniker und umfasst insbesondere:

 • Arbeitszeit vor Ort
 • Reisezeit (An- und Abreise)
 • Wartezeiten, sofern nicht vom Auftragnehmer zu vertreten
 • Dokumentations- und Rüstzeiten, soweit erforderlich

 Anfahrtskosten und Spesen
Zusätzlich zu den Arbeitszeiten werden dem Kunden – sofern nicht anders vereinbart – folgende Kosten in Rechnung gestellt:

 • Anfahrtskosten / Kilometerpauschale bzw. tatsächliche Fahrtkosten
 • Tages- und Nächtigungsspesen (Diäten)
 • Park-, Maut- und sonstige Reisekosten
 • erforderliche Transport- und Versandkosten für Werkzeuge oder Ersatzteile Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand bzw. gemäß jeweils gültiger Preisliste des Auftragnehmers.

Notdienst / Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit
Einsätze außerhalb der Normalarbeitszeit (z. B. abends, nachts, an Wochenenden oder Feiertagen) sowie kurzfristig angeforderte Notdienste erfolgen nur nach Verfügbarkeit und gesonderter Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür Zuschläge gemäß jeweils gültiger Preisliste zu verrechnen. Ein Anspruch auf Notdienst oder sofortige Verfügbarkeit besteht nicht.


12.      
Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen

Serviceeinschränkung bei älteren Maschinen
Der Auftragnehmer erbringt Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen grundsätzlich nur für Maschinen und Anlagen, deren Inbetriebnahme bzw. Herstellungsdatum nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Für Maschinen und Anlagen, die älter als 10 Jahre sind, besteht kein Anspruch auf die Durchführung von Wartungs-, Reparatur- oder Serviceleistungen. 

Kulanzleistungen
Eine Betreuung von Maschinen und Anlagen mit einem Alter von über 10 Jahren kann ausschließlich nach vorheriger Prüfung und ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers im Einzelfall erfolgen. Eine solche Leistungserbringung erfolgt freiwillig und stellt keine Verpflichtung für zukünftige Leistungen dar.


Ersatzteile / technische Machbarkeit
Bei Maschinen und Anlagen über 10 Jahre kann die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, technischen Unterlagen oder kompatiblen Komponenten eingeschränkt oder nicht mehr gegeben sein. Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass eine Reparatur technisch möglich ist oder innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden kann.


Ausschluss von Funktionsgarantie
Sofern Serviceleistungen an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von über 10 Jahren im Rahmen einer Kulanzlösung durchgeführt werden, erfolgen diese ohne Funktions- oder Erfolgsgarantie. Eine Haftung für das Erreichen eines bestimmten Erfolges (z. B. Wiederherstellung der vollständigen Betriebsbereitschaft) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.



13.       Über- und Unterlieferungen, Teillieferungen

Bei Verpackungsmaterialien kann es aus produktionstechnischen Gründen zu geringfügigen Über- oder Unterlieferungen kommen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.


14.       Zahlungsbedingungen

 Soweit nichts anderes vereinbart, gilt für Warenlieferungen, Ersatzteillieferungen und Dienstleistungen unserer Servicetechnik 10 Tage netto, vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung durch unsere Debitorenversicherung. Das Überschreiten vereinbarter Zahlungsfristen berechtigt uns, 1 % Zinsen pro Monat in Rechnung zu stellen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, also jede Verrechnung gegen den Fakturenwert unserer Lieferung, ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften. Weiters gilt als vereinbart, dass der Kaufpreis oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 30 Tage nach Lieferung bzw. Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Installation aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind.


15.       ARA-Lizenzierung

Mit unserer ARA-Lizenznummer 80202 ist die Überverpackung entpflichtet, die Ware selbst nur bei Abschluss eines Servicevertrages.


16.       Abnahme, Prüfpflicht und Mängelrüge

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel spätestens binnen fünf (5) Werktagen schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Transportschäden sind erkennbare Mängel direkt am Transportdokument zu vermerken und unverzüglich zu melden.


17.       Gewährleistung und Schadenersatz

Gewährleistung wird von uns ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften unserer Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers. Geringfügige Abweichungen des Liefergegenstandes (Maße, Gewicht, Farben, etc.) begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Liefergegenstände sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach deren Übergabe zu untersuchen und Mängel sind binnen dieser Frist, versteckte Mängel binnen 3 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich unter genauer Darstellung der Mängel und Erbringung des Nachweises der Mängel zu rügen. Bei Maschinen beginnt die Gewährleistung mit der Endabnahme der Anlage durch den Auftraggeber. Soweit sich die Endabnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben um mehr als drei Monate verzögert, gilt die Anlage nach Ablauf von drei Monaten als abgenommen. Wir sind im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Grundsätzlich umfasst die Gewährleistung den Austausch von schadhaften Komponenten inkl. deren Aus- und Einbau durch unsere Techniker. Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Verschleißteile sowie Mängel bzw. Schäden aufgrund von unsachgemäßer Bedienung oder Wartung. Reisespesen, sowie Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Techniker für einen Einsatz im Rahmen der Gewährleistung trägt der Auftraggeber. Gewährleistungsansprüche setzen den ausschließlichen Einsatz von GIGANT Verbrauchsmaterial, sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Serviceintervalls voraus und bestehen nur dann zu Recht, wenn der ordentliche Gebrauch der Anlage durch einen Mangel der zum Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Anlage vorhanden ist bzw. war, behindert wird und uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB sind nur solche, die von uns ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

Die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt entsprechend der von uns angebotenen Preisstellung und Lieferkondition für Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht umfasst sind. In keinem Fall werden von uns in diesem Zusammenhang Kosten für (De-) Montage, Transport etc. übernommen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern an von uns gelieferten Anlagen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch unzureichende oder nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden durch bauseitige Mängel, fehlerhafte Anschlüsse oder ungeeignete Betriebsbedingungen.

924 ABGB findet keine Anwendung. Das Recht auf Gewährleistung für gerügte Mängel muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Voraussetzung für unsere Gewährleistungsverpflichtung ist, dass der Kunde seinen sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Mängelrüge fristgerecht und spezifiziert erhoben hat.

Werden die Kosten der Verbesserung dadurch erhöht, weil der Liefergegenstand an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, so haben wir diese Mehrkosten nicht zu tragen.

Soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden trifft, sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, auch unsere Haftung für jegliches unter dieser Intensität liegendes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Über §933a Abs 2 ABGB hinaus trifft den Kunden der Beweis für unser (qualifiziertes) Verschulden schon vom Beginn der Verjährungsfrist an – dies auch für alle Arten von Schäden. Eine Haftung für Folgeschäden, Produktionsausfall, indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen außer im Falle des Vorsatzes. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern. Die vorgehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle von Personenschäden. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten.

In allen gesetzlich zulässigen Fällen ist unsere Haftung jedenfalls auf die jeweils im Anlassfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt.

 

18.       Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist ausschließlich unsere Geschäftsanschrift in Wien, auch wenn im Einzelfall Lieferung an einen anderen Ort vereinbart wurde. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.


Stand Februar 2026

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