Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), solange keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Bei wiederholten Bestellungen gelten die einmal zur Kenntnis genommenen AGB als vereinbart, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf unserer Website sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. Alle Anfragen und Angebote sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2. Lieferzeit, Annahmeverzug

Unsere angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und nicht verbindlich. Erst nach schriftlicher Setzung einer mindestens achtwöchigen Nachfrist ist ein Vertragsrücktritt möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf jenen Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Wenn der Auftraggeber vereinbarte Abholtermine oder Abnahmeverpflichtungen nicht beachtet, erfolgt die Fakturierung der gesamten nicht abgenommenen Ware.

Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Eingang der Bestellung und Abklärung aller technischen und kaufmännischen Belange. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferzeit kann sich bei verspäteter Übergabe von projektrelevanten Informationen bzw. von Mustern, falls diese vom Hersteller für Tests bzw. für die Vorabnahme benötigt werden, verzögern. Ebenso behalten wir uns eine Verzögerung der Leistungserbringung bei verspätetem Eingang von vereinbarten An- bzw. Teilzahlungen vor. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre und/oder der unseres Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.

3. Lieferkondition

Soweit nichts anderes vereinbart gilt „Ex Works“ gemäß Incoterms 2020 als vereinbart.

4. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Gegenstände und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum und unterliegt im Insolvenzfall dem Aussonderungsrecht. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache. Von Ansprüchen Dritter sind wir schriftlich zu informieren. Ebenso ist eine Weitergabe an Dritte nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zulässig.

5. Preisstellung

Unsere Preise sind soweit nicht anders vereinbart: „Ex Works“, exklusive: Umsatzsteuer, LKW-Maut, Kosten für Verpackung und ARA Sammel- und Verwertungsbeitrag laut Verpackungsverordnung. Der Mindestbestellwert beträgt € 25,00. Bei einer Bestellung unter einem Auftragswert von € 200,00 wird ein Mindermengenzuschlag in der Höhe von € 30,00 verrechnet. Unsere Preise basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenstruktur. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Aus derartigen Preisanpassungen kann kein Rücktrittsrecht geltend gemacht werden.

Sämtliche Mehrlieferungen und -leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

6. Über- und Unterlieferungen

Bei Verpackungsmaterialien kann es aus produktionstechnischen Gründen zu geringfügigen Über- oder Unterlieferungen kommen.

7. Versand

Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir innerhalb von Österreich DDP gemäß lncoterms 2020 an eine Lieferadresse pro Auftrag, andernfalls unversichert auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.

8. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, gilt für Warenlieferungen, Ersatzteillieferungen und Dienstleistungen unserer Servicetechnik 10 Tage netto, vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung durch unsere Debitorenversicherung. Das Überschreiten vereinbarter Zahlungsfristen berechtigt uns, 1 % Zinsen pro Monat in Rechnung zu stellen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, also jede Verrechnung gegen den Fakturenwert unserer Lieferung, ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften. Weiters gilt als vereinbart, dass der Kaufpreis oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 30 Tage nach Lieferung bzw. Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Installation aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind.

9. ARA-Lizenzierung

Mit unserer ARA Lizenznummer 80202 ist die Überverpackung entpflichtet, die Ware selbst nur bei Abschluss eines Servicevertrages.

10. Montage, Testlauf bei Verpackungsmaschinen

Soweit nicht anders vereinbart, sind bei Lieferungen von Verpackungsmaschinen Montage und Testlauf im Preis nicht inbegriffen und werden nach Aufwand gemäß unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

Gewährleistung wird von uns ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften unserer Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers. Geringfügige Abweichungen des Liefergegenstandes (Maße, Gewicht, Farben, etc.) begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Liefergegenstände sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach deren Übergabe zu untersuchen und Mängel sind binnen dieser Frist, versteckte Mängel binnen 3 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich unter genauer Darstellung der Mängel und Erbringung des Nachweises der Mängel zu rügen. Bei Maschinen beginnt die Gewährleistung mit der Endabnahme der Anlage durch den Auftraggeber. Soweit sich die Endabnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben um mehr als drei Monate verzögert, gilt die Anlage nach Ablauf von drei Monaten als abgenommen. Wir sind im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Grundsätzlich umfasst die Gewährleistung den Austausch von schadhaften Komponenten inkl. deren Aus- und Einbau durch unsere Techniker. Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Verschleißteile sowie Mängel bzw. Schäden aufgrund von unsachgemäßer Bedienung oder Wartung. Reisespesen, sowie Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Techniker für einen Einsatz im Rahmen der Gewährleistung trägt der Auftraggeber.  Gewährleistungsansprüche setzen den ausschließlichen Einsatz von GIGANT Verbrauchsmaterial, sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Serviceintervalls voraus und bestehen nur dann zu Recht, wenn der ordentliche Gebrauch der Anlage durch einen Mangel der zum Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Anlage vorhanden ist bzw. war, behindert wird und uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB sind nur solche, die von uns ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

Die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt entsprechend der von uns angebotenen Preisstellung und Lieferkondition für Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht umfasst sind. In keinem Fall werden von uns in diesem Zusammenhang Kosten für (De-) Montage, Transport etc. übernommen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern an von uns gelieferten Anlagen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

  • 924 ABGB findet keine Anwendung. Das Recht auf Gewährleistung für gerügte Mängel muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Voraussetzung für unsere Gewährleistungsverpflichtung ist, dass der Kunde seinen sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Mängelrüge fristgerecht und spezifiziert erhoben hat.

Werden die Kosten der Verbesserung dadurch erhöht, weil der Liefergegenstand an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, so haben wir diese Mehrkosten nicht zu tragen.

Soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden trifft, sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, auch unsere Haftung für jegliches unter dieser Intensität liegendes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Über §933a Abs 2 ABGB hinaus trifft den Kunden der Beweis für unser (qualifiziertes) Verschulden schon vom Beginn der Verjährungsfrist an – dies auch für alle Arten von Schäden. Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen außer im Falle des Vorsatzes. Die vorgehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle von Personenschäden. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten.

In allen gesetzlich zulässigen Fällen ist unsere Haftung jedenfalls auf die jeweils im Anlassfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist ausschließlich unsere Geschäftsanschrift in Wien, auch wenn im Einzelfall Lieferung an einen anderen Ort vereinbart wurde. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts.

Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

Stand Juni 2023

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