Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maschinen und Ersatzteile
1. Angebotsgültigkeit
Angebote sind vorbehaltlich der Prüfung vor Ort und von Mustern, technischer Änderungen und Irrtum bindend.
2. Lieferzeit
Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Eingang der Bestellung und Abklärung aller technischen und kaufmännischen Belange. Die Lieferzeit kann sich bei verspäteter Übergabe von projektrelevanten Informationen bzw. von Mustern, falls diese vom Hersteller für Tests bzw. für die Vorabnahme benötigt werden, verzögern. Ebenso behalten wir uns eine Verzögerung der Leistungserbringung bei verspätetem Eingang von vereinbarten An- bzw. Teilzahlungen vor.
3. Lieferkondition
Soweit nichts Anderes vereinbart gilt ex works als vereinbart.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Von Ansprüchen Dritter sind wir schriftlich zu informieren. Ebenso ist eine Weitergabe an Dritte nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zulässig.
5. Preisstellung
Die in unseren Angeboten angeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und sind exkl. LKW-Maut, Verpackungskosten und Entsorgungsbeitrag für die Verpackung. Sämtliche Mehrlieferungen
und -leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts Anderes vereinbart gilt für Anlagenlieferungen 10 Tage netto und für Ersatzteillieferungen und Dienstleistungen unserer Servicetechnik 10 Tage netto, vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung durch unsere Debitorenversicherung. Das Überschreiten vereinbarter Zahlungsfristen berechtigt uns, 1 % Zinsen pro Monat in Rechnung zu stellen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, also jede Verrechnung gegen den Fakturenwert unserer Lieferung, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters gilt als vereinbart, dass der Kaufpreis oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 30 Tage nach Lieferung bzw. Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Installation aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind.
7. Koordination der Projektabwicklung
- Für die Auftragsabwicklung wird seitens des Auftraggebers und von uns jeweils eine verantwortliche Person bekannt gegeben.
- Sämtliche Absprachen und Zusagen, die über unsere Auftragsbestätigung hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und sind ohne diese Bestätigung nicht bindend.
- Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen haben abschließenden Charakter. Alle vorhergehenden mündlichen Zusagen und Dokumente werden durch die gegenständlichen Lieferbedingungen ersetzt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle projektrelevanten Informationen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Diese Informationen sind für den Auftraggeber bindend.
8. Layouts
Die von Gigant zur Verfügung gestellten Layouts geben lediglich Richtwerte über die Dimensionen der dargestellten Maschinen und sind nicht als maßhaltige technische Zeichnungen zu verstehen.
9. Auftraggeberseitig zu erbringende Leistungen
- Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen vor Lieferung. Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Bodens und Untergrunds im Aufstellungsbereich der von uns gelieferten Maschinen beim Auftraggeber. Die Maschinen werden, wenn erforderlich und sofern nichts Anderes vereinbart wurde, mit handelsüblichen Zugankern befestigt. Der Aufstellungsort der Anlage ist für die Montage frei und besenrein zur Verfügung zu stellen.
- Falls erforderlich wird vom Auftraggeber ein Layout des Aufstellungsorts mit verbindlichen Maßangaben, insbesondere der Schnittstellen, zur Verfügung gestellt.
- Abladen vom LKW und Haustransport der Geräte zum Aufstellungsort vor Montagebeginn.
- Aufstellung der Geräte nach Anweisung durch uns.
- Zur Verfügung stellen der erforderlichen Montagehilfsmittel (Stapler, Bühne etc.) für die gesamte Montagedauer.
- Herstellung der betriebsbereiten Anschlüsse an die Energieversorgung (Strom und ev. Druckluft) samt der erforderlichen Schutzeinrichtungen für alle von unserem Lieferumfang enthaltenen Geräte und Anlagenteile.
- Herstellung der Betriebsbereitschaft und Bereitstellung der erforderlichen Signale auf potentialfreien Kontakten (Wechsler) von allen Geräten und Anlagenteilen, die zur einwandfreien Funktion der Anlage erforderlich und nicht in unserem Lieferumfang enthalten sind.
- Sicherstellung, dass am Aufstellungsort die für den Betrieb der Maschine(n) erforderlichen Umgebungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Staub etc.) eingehalten werden.
- Soweit nichts Anderes angegeben, muss die Umgebungstemperatur im Bereich zwischen +5°C und 40°C liegen.
- Falls Testmaterial seitens des (der) Hersteller(s) benötigt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, diesem(n) frei Haus und kostenfrei, die benötigte Menge an Testmaterial zur Verfügung zu
stellen. Wir können keine Verantwortung für Menge und Zustand der zurückgegebenen Muster übernehmen. - Falls die von uns gelieferte Ware Bestandteil einer Gesamtanlage ist, ist der Auftraggeber für die Inbetriebnahme der Anlage und insbesondere für alle sicherheitstechnischen Aspekte der Einbindung der von uns gelieferten Komponenten in die Gesamtanlage verantwortlich.
10. Vorabnahme im Werk des Herstellers
Falls vereinbart findet im Werk des Herstellers die Vorabnahme der Anlage im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers statt. Die Anlage wird dabei auf Wirkung und Kapazität geprüft. Der Versand der Anlage erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber. Die Kosten für den Aufbau der Anlage zur Vorabnahme sowie für die Vorabnahme selbst sind im Anlagenpreis inbegriffen. Reise- und Aufenthaltskosten für den Vertreter des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.
11. Montage, Testlauf
Werden für die Montage und Testlauf feste Preise vereinbart oder sind diese Leistungen im Preis der Maschine(n) enthalten, so setzen diese Preise voraus, dass die Dienstleistungen innerhalb der normalen Arbeitszeit, das ist Mo. – Do. 7:30 – 16:30, Fr. 7:30 12:00 Uhr erbracht und an nacheinander folgenden Werktagen ohne Unterbrechung (abgesehen von den gesetzlichen Arbeitspausen) durchgeführt werden. Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden nach tatsächlichem Anfall zu unseren jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
12. Endabnahme durch den Auftraggeber
Unmittelbar nach Montage und Testlauf der Anlage und nach dem Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage während eines Tages, erfolgt die Endabnahme der Anlage durch den Auftraggeber. Diese wird auf einem Endabnahmeprotokoll schriftlich bestätigt.
13. Einschulung
Die Einschulung für die gesamte Anlage wird vor Ort durch Techniker der Erzeugerfirma bzw. durch unseren technischen Dienst während der Montage und des Testlaufs durchgeführt. In der Praxis hat es sich von Vorteil erwiesen, wenn bei Montage und Testlauf der Anlage das technische Wartungspersonal des Auftraggebers anwesend ist. Sollten weitere Schulungen erforderlich sein, werden die dafür erbrachten Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
14. Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der Endabnahme der Anlage durch den Auftraggeber. Soweit sich die Endabnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben um mehr als drei Monate verzögert, gilt die Anlage nach Ablauf von drei Monaten als abgenommen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Das Recht auf Gewährleistung für gerügte Mängel muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Gewährleistung umfasst den Austausch von schadhaften Komponenten inkl. deren Aus- und Einbau durch unsere Techniker.
Ausgeschlossen von der Gewährleistung bleiben Verschleißteile sowie Mängel bzw. Schäden aufgrund von unsachgemäßer Bedienung oder Wartung. Reisespesen, sowie Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Techniker für einen Einsatz im Rahmen der Gewährleistung trägt der Auftraggeber.
Gewährleistungsansprüche setzen den ausschließlichen Einsatz von GIGANT Verbrauchsmaterial sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Serviceintervalls voraus und bestehen nur dann zu Recht, wenn der ordentliche Gebrauch der Anlage durch einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Anlage vorhanden ist bzw. war, behindert wird und uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird.
Die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt entsprechend der von uns angebotenen Preisstellung und Lieferkondition für Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung umfasst sind. In keinem Fall werden von uns in diesem Zusammenhang Kosten für (De)Montage, Transport etc. übernommen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern an von uns gelieferten Anlagen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
15. Allgemeine Haftung, Schadenersatz
Soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden trifft, sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, auch unserer Haftung für jegliches unter dieser Intensität liegendes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Über §933a Abs 2 ABGB hinaus trifft den Kunden der Beweis für unser (qualifiziertes) Verschulden schon vom Beginn der Verjährungsfrist an – dies auch für alle Arten von Schäden. Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen außer im Falle des Vorsatzes.
Die vorgehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle von Personenschäden.
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist ausschließlich Wien, auch wenn im Einzelfall Lieferung an einen anderen Ort vereinbart wurde. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
17. Sonstige Lieferbedingungen
Ergänzend haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit. Bei Widersprüchen gehen diese allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen vor.
Stand Juni 2021